BSG - Beschluss vom 18.07.2017
B 5 R 72/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1025/13
SG München, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1214/09

AltersrenteGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageRückwirkende Aufhebung eines VerwaltungsaktesAtypischer Fall

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 72/17 B

DRsp Nr. 2017/13161

Altersrente Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes Atypischer Fall

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat. 4. Im Urteil vom 30.06.2016 hat der Senat ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein atypischer Fall vorliege, stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalls beurteile.