LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2016
L 13 R 1025/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 34 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1214/09

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen aufgrund eines HinzuverdienstesAnforderungen an einen atypischen Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 13 R 1025/13

DRsp Nr. 2017/2810

Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen aufgrund eines Hinzuverdienstes Anforderungen an einen atypischen Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X

1. Die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ist auch dann überschritten, wenn die Überschreitung darauf beruht, dass der Arbeitgeber eine zuvor 2 mal jährlich gezahlte (rentenunschädliche) Sonderzuwendung nunmehr in gleichmäßigen monatlichen Beträgen überweist.2. Zu den Voraussetzungen eines atypischen Falles bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X.

Ein atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs.1 S. 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Die Frage, ob ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, der ein Ermessen eröffnet, muss für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden und kann von den Gerichten in vollem Umfang überprüft werden. Sie ist nicht Teil der Ermessensprüfung. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles sowie der Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X.

Tenor

I. II. III.