SG Lübeck - Urteil vom 20.05.2008
S 1 KR 382/07
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 115b Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ;

Ambulantes Operieren im Krankenhaus, Anforderungen an die Entscheidung des Krankenhauses zur stationären Leistungserbringung

SG Lübeck, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen S 1 KR 382/07

DRsp Nr. 2008/20670

Ambulantes Operieren im Krankenhaus, Anforderungen an die Entscheidung des Krankenhauses zur stationären Leistungserbringung

Das Krankenhaus ist nicht zur ambulanten Durchführung der in § 115b SGB 5 aufgeführten Eingriffe verpflichtet. Auch die persönlichen Lebensumstände sind als soziale Erwägungen bei der ärztlichen Entscheidung, ob ein nach § 115b SGB V ambulant durchführbarer Eingriff stationär durchgeführt wird, zu berücksichtigen. Hierzu können auch fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache gehören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 2 § 109 Abs. 4 S. 3 § 115b Abs. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ;