BSG - Beschluss vom 17.12.2018
B 1 SF 2/15 S
Normen:
SGG § 22 Abs. 1 S. 2; SGG § 47 S. 2; SGG § 21; StGB § 322 Abs. 2;

Amtsenthebung eines ehrenamtlichen RichtersVerhältnismäßigkeitsgrundsatzVorherige Verhängung eines OrdnungsgeldesRechtskräftige Verurteilung wegen Bestechlichkeit von Richtern

BSG, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen B 1 SF 2/15 S

DRsp Nr. 2019/665

Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Vorherige Verhängung eines Ordnungsgeldes Rechtskräftige Verurteilung wegen Bestechlichkeit von Richtern

1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet grundsätzlich, zunächst von dem Mittel des Ordnungsgeldes (§ 21 SGG) Gebrauch zu machen, bevor eine Amtsenthebung zu erwägen ist.2. In Ausnahmefällen kann aber auch ohne die vorherige Verhängung von Ordnungsgeldern eine Amtsenthebung in Betracht kommen. 3. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Bestechlichkeit von Richtern stellt eine so schwerwiegende Verletzung von Amtspflichten dar, dass diese ohne Weiteres die Ungeeignetheit des ehrenamtlichen Richters für sein Amt belegt und die vorherige Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht erforderlich ist.

Der ehrenamtliche Richter C. wird seines Amtes enthoben.

Normenkette:

SGG § 22 Abs. 1 S. 2; SGG § 47 S. 2; SGG § 21; StGB § 322 Abs. 2;

Gründe:

I