OVG Saarland - Beschluss vom 12.08.2019
2 A 77/18
Normen:
SBG 8 § 10 Abs. 4 S. 1; SGB 10 § 104; SGB 8 § 35a;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2298/16

Amtsermittlung; Anspruch; Beweislast; Erstattungsstreit; Feststellung; Jugendhilfe; Mitwirkung; Nachweisbar; seelische Behinderung; Tatsache; Umkehr; Verletzung; Versäumnis; Erstattungsstreitigkeit hinsichtlich der Kosten für einen Integrationshelfer

OVG Saarland, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 2 A 77/18

DRsp Nr. 2019/14005

Amtsermittlung; Anspruch; Beweislast; Erstattungsstreit; Feststellung; Jugendhilfe; Mitwirkung; Nachweisbar; seelische Behinderung; Tatsache; Umkehr; Verletzung; Versäumnis; Erstattungsstreitigkeit hinsichtlich der Kosten für einen Integrationshelfer

Auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gelten die allgemeinen Regelungen über die Beweislastverteilung. Von der Amtsermittlungspflicht der Behörde zu trennen ist die Frage, wen die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt werden kann. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die objektive Feststellungslast derjenige Verfahrensbeteiligte, der aus der (nicht feststellbaren) Tatsache einen rechtlichen Vorteil herleiten will.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.1.2018 - 3 K 2298/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SBG 8 § 10 Abs. 4 S. 1; SGB 10 § 104; SGB 8 § 35a;

Gründe

I.