OLG Braunschweig - Urteil vom 29.11.2017
11 U 59/17
Normen:
BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 5; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 792
MDR 2018, 342
NVwZ-RR 2018, 310
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 81/15

Amtshaftung wegen verzögerter Bereitstellung eines Kindergartenplatzes

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 11 U 59/17

DRsp Nr. 2018/1233

Amtshaftung wegen verzögerter Bereitstellung eines Kindergartenplatzes

1. Eine Beschränkung des Wahlrechts i. S. d. § 5 SGB VIII zwischen der frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege i. S. d. § 24 SGB VIII stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn zwar keine Betreuungsplätze mehr in der gewünschten Betreuungsform, aber in der alternativen Betreuungsform verfügbar sind. 2. Die vorzeitige Kündigung eines bereits vorhandenen und geeigneten Betreuungsplatzes stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i. S. d. § 254 BGB dar, wenn das Kind aufgrund dessen zunächst keine frühkindliche Förderung erhält. Ein Wechsel der Betreuungsform ist nicht generell unzumutbar. Eine Eingewöhnungszeit des Kindes ist in § 24 SGB VIII nicht vorgesehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 07.04.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.951,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 5; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe:

I.