Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2020 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.06.2020 (
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 25.06.2020 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 20.07.2020 beim Oberlandesgericht Hamm ein.
II.
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