OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2020
11 W 51/20
Normen:
ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 454
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 21/20

Amtshaftungsanspruch gegen ein JobcenterVerletzung einer Meldepflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 11 W 51/20

DRsp Nr. 2021/1944

Amtshaftungsanspruch gegen ein Jobcenter Verletzung einer Meldepflicht

Die Amtspflicht eines Jobcenters, einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 203a SGB V das Ende des Bezuges von ALG II durch einen versicherten Leistungsempfänger mitzuteilen, schützt nicht den Versicherten, dessen materiell-rechtliche Stellung von der Einhaltung dieser Meldepflicht nicht berührt wird. Das Jobcenter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungsempfänger über diese Meldepflicht aufzuklären und sie auf eine ihnen selbst gem. § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hinzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2020 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.06.2020 (1 O 21/20) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 25.06.2020 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 20.07.2020 beim Oberlandesgericht Hamm ein.

II.