BVerfG - Beschluß vom 28.04.1970
1 BvR 690/65
Normen:
GG Art. 2 Art. 5 Abs. 1 Art. 10 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 353b ;
Fundstellen:
BVerfGE 28, 191
AP Nr. 5 zu Art. 5 GG Meinungsfreiheit
BayVBl 1970, 359
DVBl 1970, 672
DÖV 1970, 557
JuS 1970, 635
JZ 1970, 683
MDR 1970, 823
NJW 1970, 1498
Vorinstanzen:
BGH - Urteil vom 08.11.1965 - 8 StE 1/65, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Amtsverschwiegenheit im Öffentlichen Dienst und Meinungsfreiheit

BVerfG, Beschluß vom 28.04.1970 - Aktenzeichen 1 BvR 690/65

DRsp Nr. 1994/2861

Amtsverschwiegenheit im Öffentlichen Dienst und Meinungsfreiheit

»1. § 353b StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn dem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, der glaubt, ein verfassungswidriges Handeln seiner Behörde in einem Einzelfall festgestellt zu haben, grundsätzlich zur Pflicht gemacht wird, zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er die Öffentlichkeit unterrichtet.«

Normenkette:

GG Art. 2 Art. 5 Abs. 1 Art. 10 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 353b ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofs, durch das der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten - unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - verurteilt worden ist.

A.

I.