BAG - Urteil vom 15.12.2016
6 AZR 603/15
Normen:
TV-L § 2; TV-L Anhang A Teil II; TVÜ-Länder § 29a Abs. 2;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 2
NZA-RR 2017, 604
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 949/14
ArbG Regensburg, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 937/14

Analogien bei Tarifverträgen nur bei planwidrigen RegelungslückenSchriftliche Durchführungshinweise als verwaltungsinterne öffentlichrechtliche Vorgabe zur Sicherung einer gleichförmigen VerwaltungspraxisNebenabreden im TV-L und Schriftformerfordernis

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 603/15

DRsp Nr. 2017/5074

Analogien bei Tarifverträgen nur bei planwidrigen Regelungslücken Schriftliche Durchführungshinweise als verwaltungsinterne öffentlichrechtliche Vorgabe zur Sicherung einer gleichförmigen Verwaltungspraxis Nebenabreden im TV-L und Schriftformerfordernis

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV-L. 2. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L erfolgt gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder bei unveränderter Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach der Entgeltordnung zum TV-L aber eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur für die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich. 3. Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV-L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3 TV-L erfasst.