Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c
Die Beklagten werden verurteilt
1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Rührgefäße für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
2. 3. 4. 5. II. 1. 2. B. C. D. E.
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