OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2022
2 U 45/19
Normen:
PatG § 33 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 45/18

Anbieten von Rührgefäßen für eine elektromotorisch betriebene KüchenmaschineVerletzung eines deutschen PatentsBodenseitiger Dom zur Halterung eines RührwerksRückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 U 45/19

DRsp Nr. 2022/4080

Anbieten von Rührgefäßen für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine Verletzung eines deutschen Patents Bodenseitiger Dom zur Halterung eines Rührwerks Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 45/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Rührgefäße für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2. 3. 4. 5. II. 1. 2. B. C. D. E.