BAG - Urteil vom 28.03.2017
2 AZR 548/16 (A)
Normen:
ZPO § 307 Abs. 1; ZPO § 313b Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 144/16
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 159/16
ArbG Berlin, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 2066/15

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/nKeine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 548/16 (A)

DRsp Nr. 2017/4944

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz oder teilweise besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2016 - 23 Sa 144/16, 23 Sa 159/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2015 - 36 Ca 2066/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1; ZPO § 313b Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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