BAG - Urteil vom 27.04.2017
2 AZR 130/16
Normen:
ZPO § 307 Abs. 1; ZPO § 313b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 1553/15
ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 2895/15

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 130/16

DRsp Nr. 2017/5966

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2016 - 23 Sa 1553/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 - 39 Ca 2895/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: