LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2016
23 Sa 1553/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 2895/15

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchBetriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 23 Sa 1553/15

DRsp Nr. 2016/10055

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

1. Eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin in dem Betrieb der Arbeitgeberin entgegenstehen; die Stilllegung des gesamten Betriebes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, da es nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG der Arbeitgeberin überlassen ist, wie sie ihr Unternehmen führt, ob sie es weiterführt oder seine Betätigungsfelder einschränkt oder Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornimmt.