Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung der Eigenschaft der Klägerin als Flüchtling nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (
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