LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2020
L 3 R 641/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 6; SGB VI § 63 Abs. 1; BVFG § 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 4503/15

Anerkennung der Eigenschaft als Flüchtling nach dem BVFGBerücksichtigung von Ersatzzeiten bei der Berechnung einer ErwerbsminderungsrenteBegriff des SowjetzonenflüchtlingsBesondere Zwangslage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen L 3 R 641/17

DRsp Nr. 2021/1612

Anerkennung der Eigenschaft als Flüchtling nach dem BVFG Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente Begriff des Sowjetzonenflüchtlings Besondere Zwangslage

1. Die Entscheidung über die Anerkennung als Vertriebener ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens bei der Leistungsbehörde. 2. Nicht jede Zwangslage, in die ein Bewohner der DDR geraten und die ihn zur Flucht veranlassen kann, ist eine besondere Zwangslage in Sinne des § 3 BVFG. 3. Fluchtfolgen begründen keine besondere Zwangslage, denn es fehlt die kausale Verknüpfung von Zwangslage und Flucht in der richtigen Reihenfolge.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 6; SGB VI § 63 Abs. 1; BVFG § 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Eigenschaft der Klägerin als Flüchtling nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und die entsprechende Berücksichtigung von Ersatzzeiten bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente.