BVerfG - Beschluß vom 23.06.2005
1 BvR 235/00
Normen:
SGB VII § 9 ; BKV § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 211
NVwZ 2005, 1415
Vorinstanzen:
BSG - B 8 KN 5/98 U R - 19.7.2000,
BSG - B 8 KN 5/98 U R - 30.9.1999,

Anerkennung einer Berufskrankheit

BVerfG, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 235/00

DRsp Nr. 2005/10891

Anerkennung einer Berufskrankheit

Bei Vorliegen der Entscheidungsreife eines Antrags auf eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO (nunmehr § 9 Abs. 2 SGB VII) ist es unzulässig, die Entscheidung zu Lasten des Versicherten hinauszuzögern. Insbesondere kann die Entscheidung nicht mit der Begründung zurückgestellt werden, dass eine Gesetzesänderung in Kürze in Kraft trete.

Normenkette:

SGB VII § 9 ; BKV § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.

I. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dem Versicherten Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Einzelheiten für die Gewährung von Leistungen im Falle einer Berufskrankheit regelt für den hier in Frage stehenden Fall die Vorschrift des § 551 RVO, die seit dem 1. Januar 1997 durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 9 SGB VII abgelöst ist. Sie lautete: