SG Hamburg - Urteil vom 04.04.2008
S 40 U 75/07
Normen:
SGB VII § 215 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; Ziff (2102) BKV;

Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung für einen Berufssportler

SG Hamburg, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen S 40 U 75/07

DRsp Nr. 2008/17139

Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung für einen Berufssportler

Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist die Verrichtung häufig und überdurchschnittlich Knie belastender Tätigkeiten während eines wesentlichen Teils der täglichen Arbeitszeit des Versicherten. Diese arbeitstechnischen Voraussetzungen gelten auch für die dynamischen Belastungen bei Berufssportlern. Dabei sind bloßes Laufen und Dehnen, taktische Besprechungen usw. nicht als Knie belastende Tätigkeit zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 215 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; Ziff (2102) BKV;