LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2019
L 3 U 95/14
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 43/11

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der LendenwirbelsäuleAnforderungen an die Erfüllung des Zusatzkriteriums Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 3 U 95/14

DRsp Nr. 2020/4068

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Anforderungen an die Erfüllung des Zusatzkriteriums "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben"

Das Zusatzkriterium "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" ist erfüllt, wenn mindestens die beiden Bandscheiben in den untersten Segmenten der Lendenwirbelsäule betroffen sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.2.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Tatbestand