Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.2.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 1.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
2.Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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