SG Heilbronn, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 388/04
Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen L 6 U 4067/04
DRsp Nr. 2006/27524
Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang sind gefährdende Tätigkeiten im unversicherten, privaten Bereich unschädlich. Hierzu zählt auch eine Hospitation, die dazu dient, die mögliche Einsatzfähigkeit im fraglichen Betrieb als Arbeitnehmer zu erproben und keine beschäftigungsähnlichen Züge trägt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]