BSG - Urteil vom 17.12.2015
B 2 U 11/14 R
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Nr. 2106;
Fundstellen:
BSGE 120, 230
NZS 2016, 429
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 89/10
SG Stade, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 30/05

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nummer 2106 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - Druckschädigung der Nerven - in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen mithelfenden bzw. selbständigen Obstbauer

BSG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 11/14 R

DRsp Nr. 2016/4819

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nummer 2106 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - Druckschädigung der Nerven - in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen mithelfenden bzw. selbständigen Obstbauer

1. Für die Berufskrankheit "Druckschädigung der Nerven" (Nr 2106) ist eine eindeutige Beziehung zwischen der Lokalisation des einwirkenden Drucks und dem anatomisch zuzuordnenden klinisch-neurologischen Befund kennzeichnend. 2. Einzelne Gegenstimmen sind nicht geeignet, einen einmal gebildeten und in der wissenschaftlichen Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats oder in Merkblättern und in der einschlägigen Fachliteratur geäußerten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erschüttern, solange nicht die Mehrheit der Fachwissenschaftler den Erkenntnisstand aufkündigt. 3. Bei einer für die Schadensverursachung geeigneten Einwirkung und einem belastungskonformen Schadensbild kann bei fehlenden Anhaltspunkten für eine alternative äußere oder innere Verursachung die naturwissenschaftliche Kausalität im Einzelfall bejaht werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Nr. 2106;

Gründe:

I