Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Sinne einer durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein kann. Im Weiteren begehrt sie Leistungen entsprechend § 3 BKV.
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