BSG - Beschluss vom 22.11.2022
B 2 U 38/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 244/20
SG Köln, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 263/18

Anerkennung einer BerufskrankheitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen B 2 U 38/22 B

DRsp Nr. 2023/659

Anerkennung einer Berufskrankheit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2022 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und eine Verletztenrente zu gewähren ist.

Die Beklagte lehnte im Jahre 1996 und erneut mit Bescheid vom 25.1.2018 sowie Widerspruchsbescheid vom 12.6.2018 die Anerkennung einer BK nach Nr 2108 ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.4.2020) und das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8.2.2022).