Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die Kläger sind Miterben des verstorbenen J. und begehren mit ihrer vor dem SG Altenburg erhobenen Klage die Anerkennung einer Berufskrankheit bei dem Verstorbenen. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Altenburg, die Kläger zu 2. und zu 3. im Gerichtsbezirk des SG Konstanz.
Das
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das
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