BSG - Beschluss vom 10.09.2020
B 11 SF 5/20 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 743/20

Anerkennung einer BerufskrankheitVoraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG

BSG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 5/20 S

DRsp Nr. 2020/14977

Anerkennung einer Berufskrankheit Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG

Tenor

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2;

Gründe

I

Die Kläger sind Miterben des verstorbenen J. und begehren mit ihrer vor dem SG Altenburg erhobenen Klage die Anerkennung einer Berufskrankheit bei dem Verstorbenen. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Altenburg, die Kläger zu 2. und zu 3. im Gerichtsbezirk des SG Konstanz.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 31.8.2020).

II

Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind (Thüringer LSG und LSG Baden-Württemberg); das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG.