Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen ist und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
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