LSG Thüringen - Urteil vom 04.06.2020
L 1 U 1556/18
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 460/17

Anerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als BerufskrankheitFehlende ObstruktionAtemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad

LSG Thüringen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 1 U 1556/18

DRsp Nr. 2020/13437

Anerkennung einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung als Berufskrankheit Fehlende Obstruktion Atemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad

Liegt eine Obstruktion nicht vor, sind die Voraussetzungen für eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht gegeben, weil der Verordnunggeber nur Atemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad erfasst.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen ist und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.