Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. August 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Parkinson-Krankheit wie eine Berufskrankheit (BK) als Versicherungsfall nach § 9 Abs 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung (UV) -.
Der im Jahr 1940 geborene Kläger war während seines Berufslebens in der Landwirtschaft tätig, seit dem Jahr 1976 bis zur Aufgabe des Betriebes im Jahr 2006 als selbstständiger Landwirt. Er betrieb schwerpunktmäßig Ackerbau und war Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln) ausgesetzt.
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