BSG - Beschluss vom 27.09.2018
B 9 V 16/18 B
Normen:
SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 ;
Fundstellen:
NZS 2019, 120
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 33/14
SG Wiesbaden, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 31/12

Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie) als Folge einer WehrdienstbeschädigungVoraussetzungen für den Ausspruch eines GrundurteilsGrundurteil zur Beschädigten-GrundrenteAnspruch auf Geldleistungen

BSG, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 16/18 B

DRsp Nr. 2018/18383

Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Voraussetzungen für den Ausspruch eines Grundurteils Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente Anspruch auf Geldleistungen

1. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 2. Dies setzt für den Ausspruch eines Grundurteils einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen.3. Ein Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente kann nur erlassen werden, nachdem das Tatsachengericht ermittelt hat, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch bestehen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 aufgehoben, soweit auf die Anschlussberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" erfolgt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 ;

Gründe:

I