BSG - Beschluss vom 04.12.2019
B 9 V 25/19 B
Normen:
SVG § 81 Abs 6 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 27/14
SG Bremen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VS 24/08

Anerkennung einer Gesundheitsstörung Agoraphobische Angststörung mit Panikstörung als Folge einer WehrdienstbeschädigungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der BefangenheitZurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich kein Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils

BSG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen B 9 V 25/19 B

DRsp Nr. 2020/1938

Anerkennung einer Gesundheitsstörung Agoraphobische Angststörung mit Panikstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich kein Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils

Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags kann grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SVG § 81 Abs 6 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I