LSG Thüringen - Urteil vom 04.06.2020
L 1 U 1478/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2247/12

Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als weitere Folge eines ArbeitsunfallsHinreichende Wahrscheinlichkeit eines UrsachenzusammenhangsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

LSG Thüringen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 1 U 1478/16

DRsp Nr. 2020/11844

Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als weitere Folge eines Arbeitsunfalls Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Im Streit steht die Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 22. Juni 2010 sowie die Gewährung einer Verletztenrente.