Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Außenbandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks als weitere Folge eines Arbeitsunfalles vom 14. April 2010 anzuerkennen ist.
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