OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2017
1 A 41/16
Normen:
SVG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; SVG § 23 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; BeamtVG § 12 Abs. 1; BeamtVG § 12 Abs. 2; SG § 56 Abs. 4; BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4797/14

Anerkennung eines absolvierten einjährigen Praktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 A 41/16

DRsp Nr. 2018/149

Anerkennung eines absolvierten einjährigen Praktikums als ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten

1. Die Frage, ob eine Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Übernahme in das Soldatenverhältnis "vorgeschrieben" ist i.S.d. § 23 Abs. 1 SVG, ist auf Grundlage der laufbahnrechtlichen Anforderungen für das Dienstverhältnis zu klären, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt erwächst. Maßgebend sind deshalb allein die für das Dienstverhältnis des Berufssoldaten geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, welche Ausbildung bzw. praktische hauptberufliche Tätigkeit "vorgeschrieben" gewesen ist, ist der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten.