BSG - Urteil vom 17.12.2015
B 2 U 1/14 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7; SGB IV § 4 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 167/11
SG Gießen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 112/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Ausland in der gesetzlichen Unfallversicherung; Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf eine Entsendung durch sog. Rumpfarbeitsverhältnis mit Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und automatischem Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes

BSG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 1/14 R

DRsp Nr. 2016/8992

Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Ausland in der gesetzlichen Unfallversicherung; Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf eine Entsendung durch sog. Rumpfarbeitsverhältnis mit Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und "automatischem" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes

1. Für den für eine Entsendung konstitutiven Fortbestand des inländischen Beschäftigungsverhältnisses kommt es entscheidend auf das faktische Weiterbestehen von Weisungsrechten an. 2. Allein aus einem Rückrufvorbehalt kann ein Direktionsrecht des Arbeitgebers während einer Freistellung nicht begründet werden. 3. Im Fall einer Ausstrahlung muss sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richten (Anschluss an BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R = SozR 4-2400 § 4 Nr 1).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7; SGB IV § 4 Abs. 1; BGB § 315;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines in Vietnam erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.