BSG - Urteil vom 27.11.2018
B 2 U 28/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 337
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 101/14
SG Augsburg, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 168/13

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinabsteigen einer häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum Home-OfficeAnforderungen an einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit und einen versicherten Betriebsweg

BSG, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 28/17 R

DRsp Nr. 2019/4556

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinabsteigen einer häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-Office" Anforderungen an einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit und einen versicherten Betriebsweg

Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("home office") zu erreichen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 zurückgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts wird insofern geändert, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 18.1.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.