BSG - Urteil vom 29.11.2011
B 2 U 10/11 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 219/08
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 175/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Zugbremsung durch einen Schienenfahrzeugführer mit posttraumatischer Belastungsreaktion

BSG, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen B 2 U 10/11 R

DRsp Nr. 2012/3703

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Zugbremsung durch einen Schienenfahrzeugführer mit posttraumatischer Belastungsreaktion

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der 1955 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der S-Bahn B. als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt. Er löste am 30.3.2007 vor der Einfahrt in den S-Bahnhof B. eine Notbremsung aus. Insoweit ist im Durchgangsarztbericht des Dr. M. vom 12.4.2007 vermerkt, dass der Kläger einen den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquerenden Fußgänger gesehen hätte und nach einer Vollbremsung ca 2 Meter vor dem Fußgänger zum Stehen gekommen sei. Als Diagnose ist eine "posttraumatische Belastungsreaktion" angegeben.