LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2019
L 4 U 174/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 240/12

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Nachweis einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor einem Unfallereignis - hier im Falle von Arbeiten an Firmenservern

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen L 4 U 174/15

DRsp Nr. 2021/16855

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Nachweis einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor einem Unfallereignis – hier im Falle von Arbeiten an Firmenservern

Bei der letzten abgrenzbaren Handlung unmittelbar vor einem Unfallereignis muss es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt haben – hier verneint für einen Unfall auf dem Wege zu Arbeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an Firmenservern in den Kellerräumen eines sowohl die Privatwohnung als auch die Büroräume beherbergenden Mehrfamilienhauses, wenn sich anhand des Servers oder anhand von über das Internet verbundenen anderen Servern nicht mehr rekonstruieren lässt, dass zum konkreten Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich an dem Server Datensicherungs- oder Update-Maßnahmen durchgeführt wurden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Streitig ist ein Geschehen am 28.04.2012.