LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2020
L 3 U 4241/19
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1302/18

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Versicherungsschutz als sog. Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII - hier bei der Fällung von Bäumen auf einem WaldgrundstückAbgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 3 U 4241/19

DRsp Nr. 2020/16272

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Versicherungsschutz als sog. Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII – hier bei der Fällung von Bäumen auf einem Waldgrundstück Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit

Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich oder unternehmerähnlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich danach, ob das Gesamtbild des Vorhabens eine beschäftigungsähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit ergibt. Weil es auf das Gesamtbild ankommt, führt allein die Verwendung eigenen Werkzeuges durch den Hilfeleistenden nicht ohne weiteres zur Unternehmerähnlichkeit der Unterstützungshandlung. Für das für die Abgrenzung zwischen Unternehmerähnlichkeit und Arbeitnehmerähnlichkeit maßgebliche Gesamtbild ist von besonderer Bedeutung, ob die als Hilfeleistung vereinbarte Tätigkeit Werkvertrags- oder Dienstvertragsähnlichkeit hat. Die Erbringung eines werkvertragstypischen Arbeitserfolges ist regelmäßig nicht geschuldet, wenn der Hilfeleistende nicht allein, sondern mit anderen Personen gemeinsam tätig wird, es sei denn, er übte die Leitungsfunktion aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.08.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.