LSG Hamburg - Urteil vom 02.12.2020
L 2 U 48/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 67/15

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit eines inneren Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis sowie haftungsbegründender Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden - hier verneint bei erheblichen Unstimmigkeiten der Angaben zum Unfall eines LKW-Fahrers beim Abladen des LKW

LSG Hamburg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 2 U 48/18

DRsp Nr. 2021/2573

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit eines inneren Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis sowie haftungsbegründender Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden – hier verneint bei erheblichen Unstimmigkeiten der Angaben zum Unfall eines LKW-Fahrers beim Abladen des LKW

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 15. September 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.