LSG Thüringen - Urteil vom 04.06.2020
L 1 U 1340/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2373/17

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallEigenwirtschaftliche TätigkeitNahrungsaufnahme und Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme

LSG Thüringen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 1 U 1340/19

DRsp Nr. 2020/17142

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Eigenwirtschaftliche Tätigkeit Nahrungsaufnahme und Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme

Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigungen und deshalb grundsätzlich nicht versichert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand: