Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 29.07.2016 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Transportunternehmer bei der Beklagten versichert.
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