LSG Chemnitz - Urteil vom 09.02.2006
L 2 U 69/03
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden 5. Kammer - S 5 U 16/99 - 17.04.2003,

Anerkennung eines Hirnschlags nach psychischem Stress als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen L 2 U 69/03

DRsp Nr. 2007/20122

Anerkennung eines Hirnschlags nach psychischem Stress als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine besondere psychische Anspannung kann wesentliche Ursache eines unmittelbar nach einem Vortrag erlittenen Hirnschlags sein, den ein Beschäftigter eines Forschungsinstitutes vor einem sachkundigen Publikum, in dem Vertreter von Fachverbänden saßen, die über die künftige Vergabe von Fördermitteln an Forschungsinstitute entscheiden, aus dem Stehgreif und ohne untersetzende Materialien halten musste, weil der Referent nicht erschienen war und von dem er fünf bis zehn Minuten vorher erfährt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Dresden 5. Kammer - S 5 U 16/99 - 17.04.2003,