Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt die im Juni 1930 geborene Klägerin im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung eines Hörschadens wegen einer chronischen Mittelohrentzündung links als Schädigungsfolge und die Gewährung einer höheren Grundrente nach dem . Mit Urteil vom 23.7.2020 hat das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Anerkennung der Taubheit des linken Ohres als Schädigungsfolge der Internierung der Klägerin von Ende 1944/Anfang 1945 bis 1951 in W. komme nicht in Betracht. Der Empfehlung des auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen M., den Innenohrschaden auf dem linken Ohr "als Folge der traumatischen Ereignisse" im Internierungslager anzuerkennen, ist das LSG nicht gefolgt, weil diese schon nach den eigenen Feststellungen des Sachverständigen nicht gerechtfertigt sei.
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