BSG - Urteil vom 19.12.2013
B 2 U 14/12 R
Normen:
BGB § 618 Abs. 3; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VII § 140; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 303
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 337/10
SG Speyer, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 146/10

Anerkennung eines in Kasachstan erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen B 2 U 14/12 R

DRsp Nr. 2014/4603

Anerkennung eines in Kasachstan erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung über eine Auslandsunfallversicherung durch einen im Ausland verunglückten Arbeitnehmer, der selbst nicht beraten wurde, ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass er durch gesetzliche oder gewillkürte Übertragung Inhaber des Herstellungsanspruchs geworden ist oder diesen kraft gesetzlich angeordneter Prozessstandschaft geltend machen darf.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 618 Abs. 3; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB IV § 3 Nr. 1; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VII § 140; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines in Kasachstan erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

Der 1955 geborene Kläger schloss im November 2007 mit der Engineering D. GmbH in M. einen Arbeitsvertrag als Montageleiter für eine Baustelle in Kasachstan, der mit dem Abschluss dieser Baustelle beendet sein sollte. Für das Ausscheiden des Klägers wurde die Rückgabe verschiedener Unterlagen sowie die Anfertigung eines Übergabeprotokolls vereinbart.