LSG Hessen - Urteil vom 13.08.2019
L 3 U 7/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2019, 793
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 19/16

Anerkennung eines Schulunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz vom Bett einer an Epilepsie leidenden Schülerin nach einem Krampfanfall

LSG Hessen, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen L 3 U 7/18

DRsp Nr. 2019/13353

Anerkennung eines Schulunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz vom Bett einer an Epilepsie leidenden Schülerin nach einem Krampfanfall

Das Sitzen einer an Epilepsie leidenden Schülerin auf dem Bett während einer von der Schule organisierten mehrtägigen Radtour, allein veranlasst durch ein zuvor aufgetretenes, mit der Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfen, aus dem heraus es zu einem Sturz gekommen ist, ist keiner versicherten Tätigkeit und keinem versicherten Weg zurechenbar, sondern dient allein der Sicherheit im Hinblick auf ein der Grunderkrankung und damit der höchstpersönlichen Sphäre, nämlich der Gesundheitsfürsorge, zuzurechnendes Sturzrisiko.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 2. Juni 2015 als Arbeits- bzw. Schulunfall.