Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Anerkennung eines von ihm entwickelten "Selbstmanagement seines Diabetes Typ 2" als Bestandteil seiner Therapie und die Übernahme der Kosten für das Training an Geräten nach seinem Therapiekonzept. Das
Der Kläger hat Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung einer Rechtsanwältin gestellt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
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