BSG - Beschluss vom 17.07.2020
B 1 KR 3/20 BH
Normen:
SGB V § 20 Abs. 5 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 22/18
SG Speyer, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 377/17

Anerkennung eines selbst entwickelten sogenannten Selbstmanagements eines Diabetes Typ 2 als Bestandteil einer TherapieGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 3/20 BH

DRsp Nr. 2020/13227

Anerkennung eines selbst entwickelten sogenannten Selbstmanagements eines Diabetes Typ 2 als Bestandteil einer Therapie Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 20 Abs. 5 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 13 Abs. 3a;

Gründe

I

Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Anerkennung eines von ihm entwickelten "Selbstmanagement seines Diabetes Typ 2" als Bestandteil seiner Therapie und die Übernahme der Kosten für das Training an Geräten nach seinem Therapiekonzept. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.11.2017). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.2.2020).

Der Kläger hat Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung einer Rechtsanwältin gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.