BSG - Urteil vom 31.08.2017
B 2 U 2/16 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 1198
NZA 2018, 770
NZS 2018, 232
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 313/14
SG Gelsenkirchen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 329/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinaussteigen aus einem Fenster aufgrund eines versperrten direkten bzw. unmittelbaren Weg zur Außenhaustür

BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 2/16 R

DRsp Nr. 2018/969

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinaussteigen aus einem Fenster aufgrund eines versperrten direkten bzw. unmittelbaren Weg zur Außenhaustür

Startpunkt des unfallversicherten Weges kann jede Gebäudeöffnung sein, wenn der direkte, unmittelbare Weg durch die Außenhaustür versperrt ist.

1. "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt; bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat. 2. Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen. 3. Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergibt.