LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2015
L 17 U 313/14
Normen:
SGB VI § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 329/13

Verlassen der Wohnung durch ein Dachfenster wegen versperrter Wohnungstür mit anschließendem Sturz auf das Vordach des eigenen WohnhausesStreit um das Vorliegen eines ArbeitsunfallsDrogenbedingte WegeuntauglichkeitBeginn des versicherten Weges zum Ort der TätigkeitAbgrenzung zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum und dem unversicherten häuslichen Bereich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen L 17 U 313/14

DRsp Nr. 2016/1903

Verlassen der Wohnung durch ein Dachfenster wegen versperrter Wohnungstür mit anschließendem Sturz auf das Vordach des eigenen Wohnhauses Streit um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls Drogenbedingte Wegeuntauglichkeit Beginn des versicherten Weges zum Ort der Tätigkeit Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum und dem unversicherten häuslichen Bereich

1. Ebenso wie Alkohol kann jede andere legal, zB. als Medikament, oder illegal vom Versicherten aus nicht versicherten Gründen zu sich genommene Substanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls beseitigen, wenn sie zu einer Lösung vom Betrieb geführt hat, oder die Unfallkausalität zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis ausschließen, wenn sie die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war. 2. Die versicherte Tätigkeit beginnt bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann.