Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 21.7.2012 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
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