BSG - Urteil vom 27.11.2018
B 2 U 7/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 433
NZV 2019, 432
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 51/16
SG Koblenz, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 298/13

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungZurechnung des Abholens des während einer Urlaubsabwesenheit einer Dienstbotin im Hause der Eltern deponierten Schlüsselbundes mit dem Autoschlüssel und dem Schlüssel für den Hauseingang der Dienstboten zum unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg

BSG, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 7/17 R

DRsp Nr. 2019/6458

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Zurechnung des Abholens des während einer Urlaubsabwesenheit einer Dienstbotin im Hause der Eltern deponierten Schlüsselbundes mit dem Autoschlüssel und dem Schlüssel für den Hauseingang der Dienstboten zum unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg

Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit begonnen wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 21.7.2012 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.