LSG Thüringen - Urteil vom 19.12.2005
L 6 RA 27/04
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 § 248 Abs. 3 S. 1 § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 3 § 54 Abs. 1 Nr. 1 § 55 ; StudAPflVV; WissAspAnO; WissAspAnO 2 § 1 § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 10 RA 1123/00 - 12.08.2003,

Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für Studenten

LSG Thüringen, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen L 6 RA 27/04

DRsp Nr. 2008/9113

Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für Studenten

1. Ist im Sozialversicherungsausweis "Pauschale" und "Student" vermerkt, und bestätigt die Universität die Zahlung eines Stipendiums als Ausbildungsförderung, so kommt die Anrechnung einer Zeit der Immatrikulation an einer Universität im Sprachintensivkurs Englisch als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI nicht in Betracht. 2. In einer wissenschaftlichen Aspirantur zur Eröffnung des Promotionsverfahrens liegt keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI, wenn im Versicherungsausweis "Stipendium" und "Planmäßige Aspirantur" bescheinigt und auch in den Personalunterlagen die Zahlung eines Stipendiums ersichtlich wird. Das gilt auch dann, wenn 80 bis 90 vH des vorigen Bruttoverdiensts gezahlt wurden. 3. Aus bezahlten Stipendien wird auch nicht dadurch ein beitragspflichtiges Gehalt, dass die das Stipendium zahlende Stelle monatliche Beiträge in die Studentenversicherung abführte, denn die Pflichtversicherung in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR stellt keine Beitragszeit i.S.d. § 248 Abs. 3 SGB IV dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 § 248 Abs. 3 S. 1 § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 3 § 54 Abs. 1 Nr. 1 § 55 ; StudAPflVV; WissAspAnO; WissAspAnO 2 § 1 § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Meiningen - S 10 RA 1123/00 - 12.08.2003,