BSG - Urteil vom 10.12.2013
B 13 R 91/11 R
Normen:
GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 14; SGB X § 27; SGB X § 44; SGB VI § 236; SGB VI § 249b; SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 31/09
SG Lüneburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 486/06

Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bis 31.3.1995Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Antragsfrist

BSG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen B 13 R 91/11 R

DRsp Nr. 2014/7778

Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bis 31.3.1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Antragsfrist

1. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund unterbliebener Beratung besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb angemessener Frist nicht nachgefragt hat, wo die Antwort auf sein Auskunftsbegehren bleibe. 2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass im Zeitraum von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn dies fristgerecht beantragt wurde.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 14; SGB X § 27; SGB X § 44; SGB VI § 236; SGB VI § 249b; SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 57 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist vorrangig ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente für langjährig Versicherte und dabei insbesondere, ob sie die Wartezeit von 35 Jahren aufgrund zusätzlich anzuerkennender Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege erfüllt hat.