BSG - Beschluss vom 16.04.2018
B 9 V 8/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VS 14/14
SG München, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VS 10/10

Anerkennung von Erfrierungen als Folge einer WehrdienstbeschädigungNichtzulassungsbeschwerdeVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines RevisionszulassungsgrundesUmfangreicher Lebenssachverhalt

BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen B 9 V 8/18 B

DRsp Nr. 2018/6811

Anerkennung von Erfrierungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Nichtzulassungsbeschwerde Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes Umfangreicher Lebenssachverhalt

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann.3. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt.