BSG - Urteil vom 18.06.2013
B 2 U 6/12 R
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 2; BKV Nr. 2101; BKV Nr. 2109;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 232/10
SG Neuruppin, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 123/05

Anerkennung von Erkrankungen im Bereich der (Halswirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen B 2 U 6/12 R

DRsp Nr. 2013/22293

Anerkennung von Erkrankungen im Bereich der (Halswirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit setzt auch bei sehr kleinen Berufsgruppen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den generellen Ursachenzusammenhang zwischen besonderer Einwirkung und Erkrankung voraus, selbst wenn epidemiologische Studien wegen der geringen Zahl der betroffenen Personen möglicherweise nicht möglich sind.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 2; BKV Nr. 2101; BKV Nr. 2109;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Halswirbelsäulenerkrankung als Wie-Berufskrankheit (BK) streitig.

Die 1947 geborene Klägerin leidet an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule. Sie war im Anschluss an ihr abgeschlossenes Musikstudium von August 1970 bis Juli 1972 als Geigenlehrerin sowie von August 1972 bis Juli 1992, von September 1992 bis Dezember 1993 und von Mai 1994 bis Mai 1998 im Beitrittsgebiet als Geigerin in verschiedenen Orchestern tätig.