Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. März 2017 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2016 und in Abänderung der Bescheide vom 17. Januar 2011 und 24. Januar 2013 letzterer in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2015 verpflichtet wurde, der Klägerin für die Zeit ab 5. September 2010 bis 31. Januar 2013 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 40 v.H. und für die Zeit ab 1. Februar 2013 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v.H. zu zahlen.
Die Beteiligten haben einander für den gesamten Rechtsstreit keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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